Gedanken zum embryonalen Leben des Menschen

Inhaltsverzeichnis

1. Gedanken zu neu entstehendem menschlichem Leben
2. Allgemeine Betrachtungen
3. Spezielle Betrachtungen von Thomas von Aquin und Peter Singer
4. Zu derzeitigen Diskursionen des Schwangerschafts-Abbruches
5. Gesichtspunkte zur Diskussion über die Schwangerschafts-Beendigung
6. Folgerungen
7. Ergänzung
8. Schlusswort

1.) Gedanken zu neu entstehendem menschlichem Leben

Liebe, menschlich zu beglücken,
Nähert sie ein edles Zwei,
Doch zu göttlichem Entzücken
Bildet sie ein köstlich Drei.

Goethe, Faust, zweiter Teil, Dritter Akt, Vers 9700-9704

Goethe ist eine Fundgruber menschlicher Weisheit.
Mit diesen Versen sagt Goethe, dass der Natur die Kraft innewohnt, immer wieder neues Leben hervorzubringen und sich entwickeln zu lassen. Dabei sichert z.B. der Geschlechtstrieb die Zeugung neuen Lebens zur Erhaltung der Menschheit ab.

Schiller fasst dieses Vermögen der Natur in seinen bekannten Versen zusammen:

„Einstweilen, bis den Bau Welt
Philosophie zusammenhält,
erhält sich das Getriebe
durch Hunger und durch Liebe“

2.) Allgemeine Betrachtungen

Das Vermögen der Natur, für Bestand des Lebens zu sorgen, ist ein sehr komplexes physiologisches Geschehen und schließt auch Triebe, wie beispielsweise den Brutpflegetrieb, mit ein. Beim Menschen sind Liebe, Fürsorge, Gefühl, Verstand und Vernunft der Eltern Garanten für Behütung und Förderung des Kindes.

Die Entstehung eines neuen Menschen aus einer einzigen Zelle ist wohl das großartigste und wunderbarste Geschehen, das die Natur uns erleben lässt. Die Entstehung eines neuen Menschen in ihrer Alltäglichkeit lässt uns oft die Großartigkeit dieses Ereignisses übersehen.

Die Entstehung des neuen Menschen aus einer einzigen Zelle begründet die Einzigartigkeit und Einmaligkeit jedes einzelnen Menschen.

Die Zahl der Möglichkeiten bei der Bildung dieser einzelligen Stufe des Lebens, also welche Eizelle sich mit welcher Samenzelle verbindet, liegt in einer geschätzten Größenordnung von 50 Milliarden (100 Millionen Samenzellen pro ccm Ejakulat können auf eine von 500 Eizellen treffen) und übersteigt weit die Wahrscheinlichkeits-Erwartung einer genauen Zweitbildung. Das unterstreicht die Einzigartigkeit und Einmaligkeit jedes Menschen. (Eineiige Zwillinge sind zwar einander äußerst ähnlich, aber nicht ident).

Die Frage, ob der Beginn des Menschenlebens mit der befruchteten Eizelle absolut zufällig erfolgt oder nach einem Schöpfungsplan, ist schlüssig nicht zu beantworten. Daher ist schon ab dem Tag ihres Bestehens die Beurteilung des Wertes einer solchen Zelle unterschiedlich.

Der Lebensablauf des Menschen beginnt mit der Bildung dieser neuen Zelle und endet erst mit seinem Tod. Der Mensch durchschreitet verschiedene Stadien seines Lebens ohne Unterbrechung bis zu seinem Tod. Die verschiedenen Stadien gehen fließend ineinander über.

3.) Spezielle Betrachtungen von Thomas von Aquin, von der Katholischen Kirche und von Peter Singer

Über den Wert jedes Stadiums der Entwicklung des Menschen wird unter anderen diskutiert von:

Thomas von Aquin hat in seiner Summa Theologica in den Artikeln 76, 118 und 119 die Sukzessiv-Beseelung des Menschen in Anlehnung an Aristoteles diskutiert. Er hat verschiedene Werte der einzelnen Stadien des Menschenlebens damit begründet.

Nach seiner Auffassung besteht der Mensch aus Körper und Seele. Thomas von Aquin unterscheidet dabei verschiedene Seelen: Die vegetative Seele, die für Wachstum und Ernährung zuständig ist, die animalische Seele, die Empfindung und Bewegung ermöglicht, die rationale Seele, die dem Menschen Vernunft, moralische Entscheidung und Kommunikation verleiht.

Daraus folgert Thomas von Aquin, dass der Mensch als rational beseeltes Wesen einen höheren Wert besitzt als Tiere oder Pflanzen. Die Beseelung des Menschen erfolge beim männlichen Embryo 40 Tage nach Zeugung, beim weiblichen nach 80 Tagen. (https://www.google.com/search)

Katholische Kirche Papst Pius XI und XII

Gefährdung von Mutter und/oder Kind

In einigen Fällen treten während der Schwangerschaft Komplikationen auf, die fatale gesundheitliche Folgen für Mutter, Kind oder sogar beide haben können, was eine Beendigung der Schwangerschaft unumgänglich macht, um die Mutter zu retten.

Eine Güteabwägung in so einem Zusammenhang zu treffen ist sehr schwer, denn man kann zwei Menschenleben nicht miteinander vergleichen, indem man dem einen mehr und dem anderen weniger Wert zukommen lässt, denn alles menschliche Leben ist gleich viel wert.

Pius XII. sagt, dass man zwischen direkten Abtreibungen, bei der die Vernichtung des ungeborenen Lebens das direkte Ziel sei, und indirekten Abtreibungen, bei denen der Tod des Embryos zwar hervorgerufen wird, aber das Ziel beispielsweise darin besteht das Leben der Mutter zu retten, unterscheiden muss.

Pius XI., der vorhergehende Papst, nahm jedoch eine andere Position als sein Nachfolger ein, indem er Abtreibungen, um das Leben der Mutter zu retten, als ethisch verwerflich einstufte, da es keinen Grund gäbe, der rechtfertigen würde, das Leben des unschuldigen Kindes zu opfern, auch wenn es den Tod der Mutter zur Folge hätte. Er schließt sich seinem Nachfolger in dem Punkt an, dass alles dafür getan werden sollte, beide Leben zu erhalten.

https://www.grin.com> dokument
Homepage>Katalog <Theologie>Sonstiges
Die Einstellung der katholischen Kirche zum Thema Lebensschutz an ausgewählten Beispielen

Peter Singer

Im Hauptartikel seines Buches „Praktische Ethik“ äußert sich Singer über den Wert menschlichen und tierischen Lebens.

Singer beschreibt dabei ein Prinzip der gleichen Interessenabwägung. Er erklärt in dem Kapitel „Gleichheit und ihre Implikationen“ das Prinzip der gleichen Interessenabwägung. Demnach bedeutet Gleichheit nicht, alle gleich zu behandeln, sondern alle Interessen gleich zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung der Spezies bei der Interessenabwägung ist unberechtigt. Entscheidend ist nicht, ob ein Wesen zur Spezies Mensch gehört, sondern welche Interessen es besitzt. So ist beispielsweise die Fähigkeit, Schmerz zu empfinden, gekoppelt mit dem Interesse, keine Schmerzen zu erleiden. Alle Individuen, die Schmerz empfinden können, müssen daher bei einer Abwägung besonders berücksichtigt werden.

Kommentar zu Peter Singer:
Gleichheit bedeutet also nicht gleiche Behandlung, sondern gleiche Berücksichtigung der Interessen. Es gibt für ihn keine moralische Rechtfertigung für die Nicht-Berücksichtigung von Interessen. Bei jedem Lebewesen, das die Fähigkeit besitzt, Schmerz oder Wohlergehen zu empfinden, seien Schmerzen zu vermeiden und Wohlergehen zu erreichen, was insbesondere auch Tiere mit solchen Fähigkeiten in dieses Kalkül einbezieht.

Singer misst der biologischen Zugehörigkeit eines Wesens zur menschlichen Spezies an sich selbst keine moralische Relevanz bei. Relevant sind nur Eigenschaften wie Schmerzempfinden und Selbstbewusstsein, welche beim Menschen im frühen Lebensstadium fehlen würden und andererseits bei manchen „nichtmenschlichen Tieren“ vorhanden wären. Eine Bevorzugung allein auf Grund einer Spezieszugehörigkeit bezeichnet er als „Spezizismus“, der sich moralisch nicht rechtfertigen ließe. Als „Personen“ versteht Singer Wesen, die sich ihrer selbst in einem zeitlichen Kontinuum bewusst sind. Diesen schreibt er einen „besonderen Wert“ zu.

4.) Zu den derzeitigen Diskursen des Schwangerschafts-Abbruches

Die Diskurse über Wert des Menschenlebens im Embryonalstadium ist also auch heute noch keineswegs entschieden.

Da biologisch keine Kontinuitätsgrenzen des Lebens von der befruchteten Eizelle des Menschen bis zum Tod erkennbar sind, lässt sich aus naturwissenschaftlicher Sicht sagen, dass alle Entwicklungsstadien des Menschen der Spezies Mensch zuzurechnen sind. Nicht einmal die Definition Viktor Frankls, dass der Mensch sich von den anderen Lebewesen durch die Dimension der Freiheit und Verantwortung unterscheidet, die ja nicht im Embryonalstadium gegeben ist, ändert etwas an dieser Zugehörigkeit.

Bemerkung: Frankl billigt aber auch den zeitlich früheren Stadien des Menschseins ein prälogisches „Seinsverständnis“ und ein prämoralisches Wertverständnis zu.

Quelle: Frankl, Über das Leben. Mit freundlicher Genehmigung: Süddeutsches Institut für Logotherapie GmbH (Zitiert aus dem Gedächtnis)

5.) Gesichtspunkte zur Diskussion über Schwangerschafts-Beendigung

a) Das Menschenrecht auf körperliche Integrität. Dieses wird im Artikel (siehe Fußnote *) mit der Würde des Menschen begründet. Das beinhaltet auch, dass kein Mensch gezwungen werden darf, seinen Körper oder Teile desselben einem anderen Menschen zur Verfügung zu stellen.
* Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Artikel 3 – Recht auf Unversehrtheit
Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit

b) Der Wert einer befruchteten Eizelle als Beginn eines Menschenlebens ist trotz der unterschiedlichen Wertskala der einzelnen Stadien als sehr hoch einzuschätzen.

c) Nach dem Standpunkt der katholischen Kirche ist das Leben von Mutter und Kind gleichwertig. (Siehe oben)

6.) Folgerungen aus diesen Gesichtspunkten

• Die schwangere Frau stellt ihren Körper dem Embryo zur Verfügung. Das kann nur auf Basis der Freiwilligkeit geschehen. Die Frau entscheidet alleine, ob sie das will oder nicht.

• Eine Gesetzgebung, die zum Schutz des embryonalen Lebens eine Frau zwingt, unter Strafandrohung ihren Körper dem neuen, heranwachsenden Menschen zu Verfügung zu stellen, handelt gegen die Menschen-Rechte.

• Das Entscheidungsrecht der Mutter, ob sie ihren Körper einem heranwachsenden Menschen zu Verfügung stellen will oder nicht, bedeutet aber nicht die unumschränkte Verfügbarkeit der Frau „über ihren Bauch“. Diese Verfügbarkeit wird limitiert durch die Verantwortung, die die schwangere Frau gegenüber dem in ihr heranwachsenden Menschen hat.

Bemerkung:
Prinzipiell hat jeder Mensch Verantwortung gegenüber seinen Mitmenschen und überhaupt dem Leben, dem Sein und der Natur gegenüber. Das Tragen dieser Verantwortung gehört zur sinnvollen Gestaltung des eigenen Lebens und Glückes und der Freude am Leben. Wenn der Mensch sich dagegen entscheidet, begeht er nach Frankl („Ärztliche Seelsorge“) einen großen Fehler, weil er zu Gunsten der Lust und des Eigen-Nutzes auf den Sinn seiner Existenz, auf Freude und Glück verzichtet.

• Die Entscheidung gegen oder für einen Schwangerschaftsabbruch ist eine schwerwiegende: Sie bedeutet, ob der befruchteten Eizelle die Chance gegeben wird, ein Mensch in seiner Einmaligkeit und Einzigartigkeit zu werden oder nicht.

• Die Entscheidung für oder gegen Schwangerschaftsabbruch ist schwierig, Sie darf weder bagatellisiert noch einem Zwang unterworfen werden, sondern die Frau sollte bei ihrer Entscheidung größtmöglich unterstützt werden. Das geschieht glücklicherweise schon vielerorts.

Bemerkung:
Die Entscheidung für den Schwangerschaftsabbruch ist wertmäßig beispielsweise nicht mit der Entscheidung zur Entfernung des Blinddarms gleichzusetzen. Es handelt sich um Zerstörung menschlichen Lebens zu Gunsten eigener Bedürfnisse.

• Der Staat muss verlangen, dass der Entschluss zum Schwangerschafts-Abbruch erst nach reiflicher Überlegung und Beratung erfolgen darf.

• Natürlich überwiegen die Interessen der schwangeren Frau während der ganzen Schwangerschaft die Interessen des Fötus. Diese Interessen ändern sich mit dem Reifungsgrad des Fötus.

• Vor allem wird der Schutz von Leben und Wohl der Mutter gegenüber dem des ungeborenen Kindes überwiegen. Die Gewichtung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch zur Erhaltung des Lebens oder der Gesundheit der Mutter liegt auf Seiten der Mutter.

• Die Ansicht der katholischen Kirche, dass es nicht erlaubt sei, das noch lebende Kind im Mutterleib zur Wahrung von Leben und Gesundheit der Mutter zu töten, ist nicht nur äußerst schwerwiegend, sondern stellt auch an den Arzt eine kaum erfüllbare Anforderung. Dazu haben schwerwiegende theologischen Überlegungen geführt.

Diese verlangen von ihm, die Hände in den „Schoß zu legen“, solange noch Herztöne des Kindes zu hören sind. Das ist im praktischen Leben nicht erfüllbar.

Ob das wirklich der Wille Gottes ist, darf bezweifelt werden. Die Vernunft sagt, dass der Mensch seinen Verstand dazu bekommen hat, Leid zu verhindern und Böses zu minimieren.

• Ab der Zeit, in der beim Embryo die Gehirn-Funktion und damit dessen Leidensfähigkeit beginnt, sind auch die Interessen des Kindes besonders zu wahren. Das ist nach dem dritten Schwangerschafts-Monat der Fall.

• Die Abwägung der Interessen der Mutter und des Fötus nach der Ethiklehre von Singer ist hilfreich. (Leidensfähigkeit, Selbstbewusstsein; siehe oben)

• In der Regel wird der Schutz von Leben und Wohl der Mutter gegenüber dem des ungeborenen Kindes überwiegen.

• Die Mutter hat ein Selbstbewusstsein und ist Schmerz-empfindlich

• Über beides verfügt das Kind bis zum Ende des dritten Schwangerschafts-Monats nicht, danach in ansteigendem Maße.

• Bis zum Ende des dritten Schwangerschaftsmonats muss der Staat zum Schutz des heranwachsenden Menschenlebens verlangen, dass der Entschluss zum Schwangerschafts-Abbruch erst nach reiflicher Überlegung und Beratung erfolgen darf.

• Ab dem vierten Schwangerschaftsmonat kann angenommen werden, dass Interessen des Kindes an seiner Existenz und Schmerzfreiheit bestehen, wenn auch das Kind diese noch nicht artikulieren kann.  Diese Interessen zu wahren, ist eine weitere wichtige Aufgabe des Staates.

• Daher muss er den Schwangerschaftsabbruch ohne zwingenden Grund spätestens ab Ende des dritten Schwangerschaftsmonates verbieten.

• Ein gewichtiger Grund für den Schwangerschaftsabbruch ist die Erhaltung des Lebens oder der Gesundheit der Mutter. In diesem Fall sind vor allem die Interessen der Mutter zu wahren.

• Es gibt Gesetze, zu deren Durchsetzung keine Strafandrohung möglich ist. Beispielsweise ist der Selbstmord verboten, aber wie soll er bestraft werden? Auch die Durchsetzung des Verbots des Schwangerschaftsabbruches ohne zwingenden Grund nach dem dritten Schwangerschaftsmonat kann durch Strafandrohung nicht erzwungen werden wegen der Menschenrechte, die die Frau hat.

• Politik und Medien sollten sich kümmern um eine richtige Wertung der genannten Gesichtspunkte in der öffentlichen Meinung.

• Die Politik ist verantwortlich für die Gesetzgebung auf diesem Gebiet unter strenger Berücksichtigung der Rechte von Mutter und Kind.

• Ein Abtreibungsverbot soll und muss diskutiert werden. Diese Diskussion muss aber unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, die für diese Entscheidung notwendig sind, geführt werden. Dazu gehört natürlich zuerst das Menschenrecht der Frau auf allein-Entscheidung, aber auch das Recht des beginnenden Lebens auf Entwicklung seines Menschseins und die Sorgen des Rechtsträgers um eine richtige Entscheidung.

• Slogans wie „Das Recht der Frau auf ihren Bauch“ sollten vermieden werden, weil sie nicht ohne eine gewisse Demagogie sind und so eine ehrliche und objektive Entscheidung behindern.

• Bezüglich der Ärzte, die einen Schwangerschafts-Abbruch durchführen, scheinen mir folgende Gesichtspunkte wichtig:

1.) Der Grund für ihre Bereitschaft sollte rein der sein, dem Wohl ihrer Patientinnen zu dienen.
2.) Ein finanzieller Grund muss mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Dazu sind unter anderem folgende Maßnahmen notwendig:
• Der Arzt darf kein Honorar beanspruchen, sondern nur ein Entgelt, das der üblichen Bezahlung aus einem Dienstverhältnis oder einem Krankenkassen-Vertrag entspricht.
• Der Arzt darf für diesen Dienst keine Extravergütung annehmen.
• Der Arzt darf eine Beratung der Schwangeren hinsichtlich des Entschlusses zu einem Abbruch nicht durchführen wegen seiner Befangenheit.

• Abzulehnen sind wegen mangelnder Berücksichtigung der Belange der Mutter gegenüber denen des Kindes meiner Ansicht nach:

1.) Das Amerikanische Abtreibungsgesetz (dieses auch wegen der Missachtung der Menschenrechte)
2.) Das Verbot der römischen Kirche an Priester in Deutschland, bei der gesetzlich vorgesehenen Mutter-Beratung wegen Schwangerschafts-Abbruchs mitzuwirken.

7.) Ergänzung

Als Ergänzung zu dem eben Gesagten darf ich noch zitieren, was ich in einem Vortrag zur Verantwortung des Arztes (2008) formuliert habe:

• Die gesamte Menschheit und damit jedes menschliche Individuum hat Anspruch auf Würde und Schutz.

• Die werdende Mutter erfüllt den wichtigsten Dienst für die gesamte Menschheit: Sie sorgt für das Weiterbestehen derselben.

• Sie hat höchsten Anspruch auf Schutz und Unterstützung der Gesellschaft.

• Sie darf durch ihr Mutter-Werden nicht geschädigt werden.

• Das außerhalb der Mutter nicht existenzfähige menschliche Wesen hat Anspruch auf Geborgenheit im Leib der Mutter.

• Das Recht auf ihren Bauch hat die Frau während ihrer Schwangerschaft nicht in vollem Umfang. Sie hat Verantwortung gegenüber ihrem ungeborenen Kind.

• Die Verantwortung der Gesellschaft gegenüber der werdenden Mutter umfasst:
a) Barmherzigkeit und Hilfe für die Mutter haben Vorrang gegenüber Vorurteilen und Prinzipien
b) Das bewusste Leben der Mutter hat Vorrang gegenüber dem unbewussten Leben des Kindes (Singer)

• Die Entscheidung über ihre Schwangerschaft liegt ausschließlich bei der Frau selbst.

• Bei ihrer Entscheidung muss die Frau unterstützt werden, sie darf aber nie genötigt oder gar gezwungen werden.

• Der Gesetzgeber soll und muss betonen, dass die Entscheidung für eine Schwangerschafts-Beendigung eine schwerwiegende und verantwortungsvolle ist. Es handelt sich um die Beseitigung eines werdenden Menschen. Als solche könnte sie verboten werden. Dieses Verbot ist aber aus triftigen Gründen nicht unter Strafandrohung auszusprechen. Die Entscheidung liegt nicht beim Staat, sondern bei der werdenden Mutter.

• Der Gesetzgeber kann aber sehr wohl die Entscheidungsfrist für einen Schwangerschafts-Abbruch aus persönlichen Gründen limitieren. Er kann denselben nach dem dritten Schwangerschaftsmonat (mit Ausnahme gesundheitlicher Gründe) verbieten, allerdings ohne Strafandrohung,#

• Die katholische Kirche kann und soll alle Gründe, die gegen einen Schwangerschaftsabbruch vorliegen, betonen. Sie muss sich aber der Forderung nach Strafandrohung enthalten.

8.) Schlusswort

• Ich habe den Eindruck, dass der Schwangerschaftsabbruch sowohl vom Gesetzgeber als auch von der katholischen Kirche in einem falschen Licht gesehen wird.

• Einerseits wird vom Gesetzgeber und von der öffentlichen Meinung viel zu wenig wahr- und ernstgenommen, dass der Fötus ein Wesen ist, das daran gehindert werden soll, sich in die weiteren Stadien seines Menschseins zu entwickeln. Damit wird verhindert, dass ein Mensch entsteht, dessen Spuren bis in fernste Zukunft reichen würden.

• Andererseits wurden zum Schutz des Lebensrechtes des Fötus Maßnahmen ergriffen, die die Mutter durch Strafandrohung gezwungen haben, ihren Leib einem anderen Menschen (dem Fötus) zu Verfügung zu stellen. Das war ein Verstoß gegen die Menschenrechte der Mutter.

• Die Kirche hat diese Strafandrohung unterstützt. Sie hat leider auch die Ansicht vertreten, dass ein rettender Eingriff an der Mutter, der die Tötung des Kindes notwendig macht, nicht vorgenommen werden darf, solange das Kind lebt. Diese Ansicht ergibt sich logischerweise durch die Ansicht, dass beider Leben der gleiche Wert zukommt. Was man damit der Mutter zumutet, ist dabei zu Gunsten einer Theorie auf der Strecke geblieben.

• Im Römischen Recht des Altertums war hingegen sogar die Rettung des kindlichen Lebens vorrangig (Sectio Caesarea = Kaiserschnitt).

• Ich würde mir wünschen, dass der Schwangerschaftsabbruch weder bagatellisiert wird, noch durch gesetzlichen Zwang verhindert wird.

• Die Frau muss jede Unterstützung erhalten. Sie soll ihre wunderbare Aufgabe im Dienst des Lebens verantwortungsvoll und gerne wahrnehmen.

• Die Entscheidung der Frau gegen ihre weitere Schwangerschaft, die sie nach reichlicher Überlegung (Beratung) fällt, ist zu respektieren.

 

Walter Kapral, 28. April 2023